Auftragsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1 Die gegenständlichen Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten sowie gerichtliche, behördliche wie außergerichtliche Vertretungshand-lungen, die im Rahmen eines zwischen der Rechtsanwaltspartnerschaft „Hochwimmer & Horcicka Rechtsanwälte GesbR“ (im folgenden auch kurz „Rechtsanwälte“) und/oder einem Rechtsanwalt dieser Gesellschaft und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen werden.

1.2 Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, soferne nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2. Auftrag und Vollmacht

2.1 Der Mandant erteilt jeweils Dr. Andreas Hochwimmer und Dr. Rémy Horcicka ein Mandat nach Maßgabe dieser Auftragsbedingungen. Der Mandant anerkennt, dass dieses Mandat jeweils gleichzeitig für jeden Rechtsanwalt der Gesellschaft gilt und ein Vollmachts- und Vertrags-verhältnis mit jeweils beiden Rechtsanwälten begründet wird. Dementsprechend werden dadurch sämtliche Rechte und Pflichten auch auf die jeweils einzelnen Rechtsanwälte überbunden.

2.2 Der jeweilige Rechtsanwalt der Hochwimmer & Horcicka Rechts- anwälte ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, das zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.3 Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechts-handlungen gerichtet sein.

3. Vertretungsgrundsätze

3.1 Die Rechtsanwälte haben die Ihnen anvertrauten Tätigkeiten und/oder anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2 Die Rechtsanwälte sind grundsätzlich berechtigt, ihre Leis-tungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem ihnen erteilten Mandat, ihrem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3 Erteilt der Mandant den Rechtsanwälten eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ oder der Spruch-praxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechts-anwälte) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung von Rechtsanwälten unvereinbar ist, haben die Rechtsanwälte die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht der Rechtsanwälte für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, werden die Rechtsanwälte vor der Durchführung die Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinweisen.

3.4 Bei Gefahr Im Verzug sind die Rechtsanwälte berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten geboten erscheint.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten

4.1 Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, den Rechtsanwälten sämtliche Informa-tionen und Tatsachen, die im Zu-sammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweis-mittel zugänglich zu machen. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Die Rechtsanwälte werden durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit des Sachverhaltes hinwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz dieses Punktes 4.1.

4.2 Während des aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, den Rechtsanwälten alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

5.Verschwiegenheitund Interessenkollision

5.1 Die Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit über alle Ihnen anvertrauten Angelegenheiten und Ihnen sonst in Ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Ge-heimhaltung im Interesse des Mandanten gelegen ist.

5.2 Die Rechtsanwälte sind berechtigt, sämtliche Mitarbeiter der Hochwimmer & Horcicka Rechtsanwälte im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung des Mandats oder von Angelegenheiten, die mit dem Mandat in Zusammenhang stehen, zu beauftragen soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

5.3 Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des mandatierten Rechtsanwalts (insbesondere An-sprüchen auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Rechtsanwälte (insbesondere Sch-adenersatzforderungen des Mandan-ten oder Dritter) erforderlich ist, sind die Rechtsanwälte von der Ver-schwiegenheitspflicht entbunden.

5.4 Der Mandant kann die Rechtsanwälte jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung ent-binden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch den Mandanten enthebt die Rechtsanwälte nicht von der Verpflichtung, zu prüfen, ob dessen Aussage dem Interesse des Mandanten entspricht.

5.5 Die Rechtsanwälte haben zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwalts-ordnung besteht.

5.6 Ton-, Bild- und Filmaufnahmen von Besprechungen, Telefonaten und sonstiger Kommunikation sind nicht gestattet (§ 120 StGB).

6. Berichtspflicht

Die Rechtsanwälte haben den Mandanten über die von ihnen vorgenommenen Handlungen oder allfällige Entwicklungen im Zusam-menhang mit dem Mandat mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Unterbevollmächtigung und Substitution

Die Rechtsanwälte können sich jederzeit durch einen bei der Hochwimmer & Horcicka Rechtsanwälte GesbR in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt seines/ihres Vertrauens oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Substitution).

8. Honorar

8.1 Die von der Hochwimmer & Horcicka Rechtsanwälte GesbR bzw. einem derer Rechtsanwälte erbrachten Leistungen werden, soweit nicht schriftlich etwas anders vereinbart wurde, nach den Bestimmungen des RATG bzw. der AHK in der jeweils geltenden Fassung abgerechnet; die Rechtsanwälte haben jedenfalls Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Bei -soweit vereinbart- Verrechnung nach Zeit-honorar gilt folgendes: Verrechnet wird die Gesamtzeit, die die Rechtsanwälte und ihre Rechtsanwaltsanwärter und sonstigen juristischen Mitarbeiter oder Substituten dem Mandat widmen, wobei insbesondere auch Aktenstudium, Fahrzeit, Studium von Gesetzen, Literatur und Recht-sprechung, Berichte gemäß Punkt 6., Überarbeitungen von schriftlichen Dokumenten sowie Interne Konferenzen abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der dem Mandanten bekannt gegebenen Stundensätze für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter oder im Fall der laufenden Betreuung des Mandanten zu den Stundensätzen, nach denen in einem zuvor erteilten Mandat bereits abgerechnet wurde, sofern nicht ausdrücklich abweichende Stundensätze vereinbart wurden. Verrechnet wird nach 5-Minuten-Taktung.

8.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das nach Stundensatz abgerechnete Honorar, eine allfällige Versicherungsleistung aus einer Rechtschutzversicherung oder einer auf Basis des RATG zu ermittelnden Kostenersatzanspruchs gegenüber Dritten des Mandanten übergreifen kann und dass die entsprechende Differenz vom Mandanten zu bezahlen Ist.

8.3 Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt den Rechtsanwälten wenigstens der vorn Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

8.4 Zu dem, den Rechtsanwälten gebührenden Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien etc) sowie die für den Mandanten entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren, Firmenbuch-auszüge, Anfragen an das Zentrale Melderegister) hinzuzurechnen.

8.6 Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass von den Rechtsanwälten vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzungen über die Höhe des voraussichtlich an-fallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (im Sinne des § 5 Abs. 2 KSchG) zu sehen sind, weil das Ausmaß der von einem Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen Ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann und dass das tatsächliche anfallende Honorar die Schätzung erheblich übersteigen kann. Auf ausdrücklichen schriftlichen (auch E-Mail) Wunsch des Mandanten werden die Rechtsanwälte Informieren, wenn das Honorar eines bestimmten Mandats, dass dafür geschätzte Honorar übersteigt.

8.7 Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Über-setzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anders lautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen z.B. der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/ oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

8.8 Die Rechtsanwälte sind jederzeit zur Abrechnung ihrer Leistungen berechtigt. Sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil schriftlich vereinbart wurde, werden die Leistungen der Rechtsanwälte in der Regel einmal monatlich jeweils zum Monatsletzten abgerechnet. Den Honorarnoten wird ein Leistungs-verzeichnis, mit den von den Rechtsanwälten im Leistungszeitraum erbrachten Leistungen beigelegt.

8.9 Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen zehn Banktagen ab dem Datum des Postausgangs bei den Rechtsanwälten schriftlich widerspricht.

8.10 Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu zahlen. Darüber hinaus gehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Die Rechtsanwälte sind insbesondere zur Verrechnung von Mahnspesen in angemessener Höhe berechtigt.

8.11 Die Rechtsanwälte sind berechtigt, Honorarvorschüsse zu verlangen. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Er-messen der Rechtsanwälte – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.12 Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Rechtsanwälte.

8.13 Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe Honoraranspruches der Rechtsanwälte mit ihrer Entstehung abgetreten. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

9. Haftung des Rechtsanwaltes

9.1. Die Haftung der Rechtsanwälte für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens In Höhe der in § 21a RAO in der jeweils geltenden Fassung genannten Versicherungs-summe; dies sind derzeit € 400.000,00 (in Worten; Euro vierhunderttausend komma null). Diese Haftungs-beschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.

9.2 Der gemäß Punkt 9.1. dieser Auftragsbedingungen geltende Höchst-betrag umfasst alle gegen die Rechtsanwälte wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an die Rechtsanwälte allenfalls bereits geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte der Rechtsanwälte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Punkt 9.1 dieser Auftragsbedingungen geltende Höchst-betrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.3 Die Rechtsanwälte haften für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter) nur bei Auswahlverschulden.

9.4 Die Rechtsanwälte haften nur gegenüber ihren Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen der Rechtsanwälte in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

9.5 Die Rechtsanwälte haften für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er angeboten hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.

10. Verjährung und Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der Mandant nicht Unternehmer im Sinne des KSchG ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche, gegen die Rechtsanwälte, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer im Sinne des KSchG ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchs-begründenden) Verhalten (Verstoß).

11. Rechtsschutzversicherung Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er/sie dies den Rechtsanwälten unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Die Rechtsanwälte werden bei Vorliegen ausreichender Informationen über eine bestehende Rechtschutz-versicherung des Mandanten um rechtsschutzmäßige Deckung an-suchen.

11.2 Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Rechtsanwälte lässt den Honoraranspruch der Rechtsanwälte gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis der Rechtsanwälte anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben; dies vor allem, wenn die Leistungen gegenüber dem Man-danten nach Stundenhonorar abgerechnet werden und die Rechtsschutzversicherung entsprech-end den Versicherungsbestimmungen ein niedrigeres Honorar bezahlt.

11.3 Die Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern können das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

12. Beendigung des Mandats

12.1 Das Mandat kann von den Rechtsanwälten oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honorar-anspruch der Rechtsanwälte bleibt davon unberührt.

12.2 Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder die Rechtsanwälte haben diese für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.

13. Herausgabepflicht

13.1 Die Rechtsanwälte haben nach Beendigung des Mandats auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

13.2 Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.

13.3 Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Punkt 13.2 dieser Auftragsbedingungen. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1 Diese Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen österreichischem Recht.

14.2 Für Rechtsstreitigkelten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkelten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Rechtsanwälte in Österreich vereinbart. Die Rechtsanwälte sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher Im Sinne des KSchG ist.

15.2 Erklärungen der Rechtsanwälte an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Die Rechtsanwälte können mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korres-pondieren. Nach diesen Auftrags-bedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder Email abgegeben werden. Die Rechtsanwälte sind ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den Email-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der Email-Verkehr nicht in ver-schlüsselter Form durchgeführt wird.

15.3 Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte die den Mandanten und/oder sein Unter-nehmen betreffenden personen-bezogenen Daten insoweit verarbeitet werden, überlässt oder übermittelt (im Sinne des Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der den Rechtsanwälten vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen der Rechtsanwälte (z.B. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.

15.4 Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen2..