Obwohl nahezu jeder der Meinung sein wird, dass er Grundkenntnisse im Erbrecht hat, ist das Erbrecht nicht einfach zu durchschauen. Trotz gewisser Ähnlichkeiten in den Grundzügen ist auch das Erbrecht in Deutschland und Österreich sehr unterschiedlich. In Österreich gibt es ein Verlassenschaftsverfahren. In Deutschland wird das Verfahren Nachlassverfahren genannt. Während nach österreichischem Erbrecht grundsätzlich eine Erbantrittserklärung notwendig ist, um Erbe zu werden, wird man im deutschen Erbrecht grundsätzlich automatisch Erbe, solange man das Erbe nicht ausschlägt.

Auch die Erbschaftssteuer ist unterschiedlich geregelt. Derzeit gibt es in Österreich keine Erbschaftssteuer, während es in Deutschland eine Erbschaftssteuer gibt.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, die nicht selten vorkommen, ist auch das europäische Erbrecht im Sinne der europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) zu beachten. Diese regelt, welches Recht bei Sachverhalten mit Berührungen verschiedener Staaten zur Anwendung gelangt. Zu unterscheiden ist das materielle Erbrecht und das Verfahrensrecht.

Gemeinsam ist dem österreichischen und dem deutschen Erbrecht, dass grundsätzlich zwischen testamentarischer Erbfolge (Testament) und gesetzlichen Erben sowie den Pflichtteilsberechtigten unterschieden wird. Im Detail sind die Regeln in Österreich und Deutschland aber unterschiedlich, insbesondere im Pflichtteilsrecht und hier vor allem beim Pflichtteil bei Schenkungen.

Wie in vielen anderen Bereichen des Lebens auch, gilt im Erbrecht: Vorsorge ist besser als Nachsorge. Es ist insbesondere wichtig, dass schon möglichst vor einem Todesfall die erbrechtliche Situation genau geprüft und analysiert wird. Häufig lassen sich so schwere Fehler im Erbrecht vermeiden.

Egal, ob bei testamentarischer Erbfolge, gesetzlicher Erbfolge oder im Pflichtteilsrecht. Je mehr Personen beteiligt sind, desto schwieriger ist meistens die Lösung eines Falles. Hier vertrete ich die Interessen von gesetzlichen Erben, Testamentserben und Pflichtteilsberechtigten. Sowohl außergerichtlich, im Verlassenschaftsverfahren vor dem Gerichtskommissär (Notar) und auch im Streitfall vor Gericht.

Halten sich mehrere Erben gleichzeitig für erbberechtigt, so spricht man von widersprechenden Erbantrittserklärungen. In Österreich entscheidet hier das Verlassenschaftsgericht im Außerstreitverfahren über die Erbfolge. Der Name Außerstreitverfahren täuscht hier: Es handelt sich oft um sehr strittige und schwierige Sachverhalte.

Als Rechtsanwalt kann ich Sie in Österreich im Verlassenschaftsverfahren beim Notar, vor dem Verlassenschaftsgericht und auch in streitigen Sachen am Landesgericht vertreten. Ich berate als Rechtsanwalt auch bei der Lösung von erbrechtlichen Konflikten im einvernehmlichen Weg und erarbeitete Erb und Pflichtteilsübereinkommen. Hier gilt es, das Beste für den Mandanten herauszuholen.

Bei Testamenten ist zunächst zu prüfen, ob diese formgerecht errichtet wurden oder Formfehler vorhanden sind. Bei Fragen der gesetzlichen Erbfolge ist bei mehreren Erben auf den Ausgleich zwischen diesen zu finden. Im Pflichtteilsrecht setze ich je nach Auftrag entweder die Interessen des Pflichtteilsberechtigten konsequent und zielstrebig durch oder prüfe Pflichtteilsforderungen auf ihre rechtliche Durchsetzbarkeit und wehre diese für die Erben ab.

Weiters bin ich regelmäßig als Verlassenschaftskurator tätig und werde von den Verlassenschaftsgerichten zur Vertretung von unvertretenen Nachlässen bestellt. Ich setze Vermächtnisse (Legate) durch und prüfe Vermächtnisse auf ihre Durchsetzbarkeit. Im Gegensatz zu einem Testament, welches eine Erbseinsetzung und damit eine umfassende Rechtsnachfolge vorsieht, ist ein Vermächtnis lediglich die Übertragung eines oder mehrerer einzelner Vermögenstücke an einen Vermächtnisnehmer. Hier kommen spezielle Regelungen zur Geltung.

Über Dr. Rémy Horcicka